Maklerprovision in Baden-Württemberg 2026 | Baum Wohnwert Immobilien

Maklerprovision in Baden-Württemberg 2026: Höhe, Rechtslage und warum wir auf reine Innenprovision setzen

Wer in Baden-Württemberg eine Immobilie kauft oder verkauft, kommt am Thema Maklerprovision nicht vorbei. Wir erklären die aktuelle Rechtslage, die marktüblichen Sätze – und warum wir überwiegend mit reiner Innenprovision arbeiten.

7,14 %marktübliche Gesamtprovision inkl. MwSt. in BW
23.12.2020Inkrafttreten des Provisionsteilungsgesetzes
0 €Käuferkosten bei reiner Innenprovision

Gesetzliche Grundlage: §§ 656a–656d BGB

Für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an private Käufer (Verbraucher) gelten seit dem 23. Dezember 2020 die §§ 656a bis 656d BGB, eingeführt durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (Provisionsteilungsgesetz).

Die zentralen Vorschriften im Überblick

§ 656a BGB
Der Maklervertrag bedarf der Textform.
§ 656c BGB
Bei Doppeltätigkeit des Maklers für beide Parteien: Käufer und Verkäufer müssen jeweils den gleichen Anteil der Provision tragen. Eine einseitige Bevorzugung ist ausgeschlossen.
§ 656d BGB
Beauftragt nur eine Partei den Makler und wird eine Kostenweitergabe vereinbart, darf der Anteil der anderen Partei höchstens 50 % betragen und wird erst fällig, sobald der Auftraggeber seinen eigenen Anteil nachweislich gezahlt hat.

Diese Vorschriften gelten nur für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit einem Verbraucher als Käufer – nicht für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser oder unbebaute Grundstücke. Zu unterscheiden ist das außerdem vom Bestellerprinzip bei Mietverhältnissen, das bereits seit 2015 gilt und regelt, dass bei der Vermietung grundsätzlich der Vermieter den Makler bezahlt. Die Höhe der Provision ist gesetzlich weiterhin nicht festgelegt – sie wird frei zwischen Auftraggeber und Makler vereinbart.

Marktübliche Provisionshöhe in Baden-Württemberg 2026

In Baden-Württemberg liegt die marktübliche Gesamtprovision für den Verkauf einer Wohnimmobilie derzeit bei rund 7,14 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer (3 % netto je Seite zzgl. 19 % USt.). Bei hälftiger Teilung entfallen also üblicherweise je 3,57 % auf Käufer und Verkäufer. Diese Sätze sind ortsüblich, nicht gesetzlich fixiert, und in der Praxis verhandelbar.

Rechenbeispiel

Bei einem Kaufpreis von 400.000 € ergeben sich bei 7,14 % Gesamtprovision rund 28.560 € – aufgeteilt auf je 14.280 € pro Seite bei 50:50-Teilung. Bei reiner Innenprovision entfällt der Käuferanteil vollständig.

Zwei Modelle im Vergleich

Bei der Vermittlung von Wohnimmobilien haben sich zwei Provisionsmodelle etabliert:

Modell A

50:50-Teilung

Der Makler wird meist vom Verkäufer beauftragt, ein Teil der Provision wird nach § 656d BGB auf den Käufer übertragen. Beide Seiten zahlen je die Hälfte – zusätzlich zu Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch.

Unser Modell

Reine Innenprovision

Der Makler wird ausschließlich vom Verkäufer beauftragt und bezahlt. Für den Käufer entstehen keinerlei Maklerkosten. Zulässig nach § 656d BGB, wenn der Verkäufer auf eine Kostenweitergabe verzichtet.

Bei uns arbeiten wir überwiegend mit dem Modell der reinen Innenprovision.

Vorteile der reinen Innenprovision

  • Geringere Erwerbsnebenkosten für KäuferOhne Käuferprovision sinkt die Kostenbelastung neben Grunderwerbsteuer (5,0 % in BW), Notar- und Grundbuchkosten (rund 1,0–1,5 %) spürbar – das erleichtert die Finanzierung, da Nebenkosten meist aus Eigenkapital gedeckt werden müssen.
  • Breitere KäuferzielgruppeEine Immobilie ohne zusätzliche Käuferprovision ist für mehr Interessenten finanzierbar, auch mit begrenztem Eigenkapital – das kann die Vermarktung beschleunigen.
  • Einfachere, schnellere AbwicklungDer Nachweis-Mechanismus aus § 656d BGB – Käuferanteil erst fällig nach Zahlungsnachweis des Verkäufers – entfällt vollständig, da nur eine Vertragsbeziehung besteht.
  • Klare Zahlungsstruktur ohne StreitpotenzialDiskussionen über die Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer entfallen in der Verhandlungsphase vollständig.

Zu berücksichtigende Kehrseite

Der Vollständigkeit halber: Bei reiner Innenprovision trägt der Verkäufer die gesamte Provision allein, statt sie sich zu teilen. In der Praxis wird dieser Betrag jedoch häufig – ganz oder teilweise – in der Kaufpreiskalkulation berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang sich das im erzielten Verkaufspreis niederschlägt, hängt von Marktlage und Objekt ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.

Fazit

Die §§ 656a–656d BGB setzen seit 2020 einen verbindlichen Rahmen für die Provisionsteilung bei Wohnimmobilien in Baden-Württemberg, lassen bei der konkreten Ausgestaltung aber Spielraum – etwa für das Modell der reinen Innenprovision. Wir setzen bei unseren Vermittlungen überwiegend auf dieses Modell, weil es Käufern die zusätzliche Kostenbelastung erspart und den Verkaufsprozess in der Abwicklung vereinfacht.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Provisionssätze sind marktübliche, nicht gesetzlich fixierte Werte, Stand 2026, und im Einzelfall verhandelbar.

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